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Kfz-Versicherung wechseln: Fristen, Stichtag und Sonderkündigungsrecht

Der 30. November ist der Termin, den jeder kennt. Er gilt aber längst nicht für jeden Vertrag, und er ist nur einer von mehreren Wegen aus einer Police. Hier steht, welche Frist für Ihren Vertrag läuft und worauf es beim Wechsel wirklich ankommt.

Kurz gesagt

Läuft Ihr Vertrag auf das Kalenderjahr, muss die Kündigung spätestens am 30. November beim bisherigen Versicherer eingegangen sein. Maßgeblich ist der Eingang, nicht der Poststempel. Bei einem unterjährigen Vertragsbeginn verschiebt sich der Stichtag: gekündigt wird immer einen Monat vor Ablauf des laufenden Versicherungsjahres.

Unabhängig davon öffnet sich mehrmals im Jahr ein zweites Fenster, etwa nach einer Beitragserhöhung oder nach einem regulierten Schaden. Welche Deckung anschließend die richtige ist, klären Sie am besten zusammen mit dem Beitrag auf unserer Seite zur Kfz-Versicherung für Privatkunden.

Der 30. November gilt nur für Verträge im Kalenderjahr

Die meisten Kfz-Policen in Deutschland enden am 31. Dezember. Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Ende des Versicherungsjahres. Daraus ergibt sich der bekannte Stichtag: Wer zum 1. Januar bei einem anderen Anbieter starten will, dessen Schreiben muss am 30. November vorliegen.

Entscheidend ist der Zugang beim Versicherer, nicht der Tag, an dem Sie den Brief einwerfen. Fällt der 30. November auf einen Sonntag, verschiebt sich daran nichts, denn es handelt sich um eine vertraglich vereinbarte Frist und nicht um eine gerichtliche. Wir raten deshalb dazu, spätestens Mitte November zu handeln. Die Textform genügt, eine E-Mail ist also ausreichend. Wählen Sie trotzdem einen Weg, bei dem Sie den Zugang belegen können, etwa ein Fax mit Sendeprotokoll oder ein Einschreiben.

Beginnt der Vertrag mitten im Jahr, gilt ein anderer Termin

Wer im Mai ein Fahrzeug zugelassen hat, hat in aller Regel auch ein Versicherungsjahr, das vom 1. Mai bis zum 30. April läuft. Der letzte mögliche Kündigungstag ist dann der 31. März. Ein Schreiben, das im November eingeht, läuft ins Leere und wird vom Versicherer meist zum nächstmöglichen Termin vorgemerkt, also erst ein halbes Jahr später wirksam.

Schauen Sie deshalb in die letzte Beitragsrechnung oder in den Versicherungsschein. Dort steht der Hauptfälligkeitstermin. Er ist die einzige verlässliche Grundlage, alles andere ist geraten.

  • Versicherungsjahr im Versicherungsschein prüfen, nicht auf das Kalenderjahr vertrauen
  • Kündigung mindestens zwei Wochen vor dem Stichtag absenden
  • Zugangsnachweis sichern und die Bestätigung des Versicherers aufbewahren
  • Erst kündigen, wenn der neue Vertrag angenommen ist, sonst droht eine Lücke
Außerordentlich

Vier Anlässe für ein Sonderkündigungsrecht

Diese Fenster stehen unabhängig vom Stichtag offen und werden in der Praxis selten genutzt, weil kaum jemand von ihnen weiß.

Beitragserhöhung
Steigt der Beitrag, ohne dass sich der Leistungsumfang ändert, können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen. Die Kündigung wirkt zum Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung greifen soll. Eine Anpassung, die allein aus einer neu eingestuften Typ- oder Regionalklasse folgt, wird von den meisten Versicherern ebenfalls als Erhöhung behandelt.
Nach einem Schaden
In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung darf nach Paragraf 111 VVG jede Seite den Vertrag kündigen, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist. Das Fenster schließt einen Monat nach der Zahlung oder nach der Ablehnung der Entschädigung. Das Recht steht Ihnen zu, es steht aber auch dem Versicherer zu.
Fahrzeugverkauf
Verkaufen Sie das Auto, geht der Vertrag zunächst auf den Erwerber über. Käufer und Versicherer können ihn dann lösen. Für Sie endet die Beitragspflicht mit der Umschreibung. Melden Sie den Verkauf schriftlich und legen Sie den Kaufvertrag bei, sonst laufen Beiträge weiter.
Neues Fahrzeug
Ein zusätzlich zugelassenes Fahrzeug ist ein neuer Vertrag. Hier haben Sie freie Wahl, auch mitten im Jahr. Anders beim reinen Fahrzeugwechsel: Die Umschreibung führt den alten Vertrag fort, ein Kündigungsrecht entsteht dadurch allein noch nicht.

Wechsel Schritt für Schritt

Der Ablauf ist überschaubar, wenn die Reihenfolge stimmt. Zuerst holen Sie das Angebot ein und lassen den Antrag annehmen. Der neue Versicherer stellt Ihnen die elektronische Versicherungsbestätigung aus, kurz eVB-Nummer. Bei einem reinen Wechsel ohne Ummeldung brauchen Sie diese Nummer nicht zwingend, denn der Wechsel läuft zwischen den Gesellschaften. Sobald der Vertrag steht, kündigen Sie den alten Vertrag oder erteilen dem neuen Anbieter eine Vollmacht dafür.

Die Schadenfreiheitsklasse wandert automatisch mit. Der bisherige Versicherer bestätigt sie auf Anfrage des neuen, das dauert erfahrungsgemäß wenige Tage. Prüfen Sie die Einstufung im ersten Versicherungsschein nach. Fehler bei der Übernahme sind selten, aber sie kosten über Jahre Geld, wenn sie niemand bemerkt. Wie sich diese Einstufung überhaupt aufbaut, lesen Sie im Beitrag zur Schadenfreiheitsklasse.

Doppelversicherung vermeiden

Zwei parallel laufende Kfz-Haftpflichtverträge für dasselbe Fahrzeug sind kein doppelter Schutz, sondern doppelte Kosten. Der Versicherer, der später beginnt, kann den Vertrag nach Paragraf 78 VVG aufheben, wenn Sie die Doppelung nicht kannten. Sicherer ist es, den Beginn des neuen Vertrags exakt auf das Ende des alten zu legen, also auf den Tag nach dem Ablauf.

Wer einen Firmenwagen oder mehrere Fahrzeuge im Betrieb hält, sollte den Wechsel ohnehin nicht einzeln durchziehen. Ab drei Fahrzeugen lohnt der Blick auf eine gemeinsame Lösung in der Kfz-Versicherung für Firmen, weil dort andere Einstufungssysteme greifen als die klassische SF-Tabelle. Für Fahrzeuge, die auf Privatpersonen laufen, bleibt die private Kfz-Police der richtige Weg. In unserer Geschäftsstelle in Schwäbisch Hall und in der Zweigstelle Crailsheim rechnen wir beide Varianten nebeneinander durch, bevor eine Kündigung rausgeht.

Aus der Praxis

Drei Fälle, die wir jedes Jahr sehen

Der zu späte Brief

Ein Kunde aus Ilshofen wirft die Kündigung am 29. November in den Briefkasten. Sie geht am 2. Dezember ein. Der Vertrag läuft ein weiteres Jahr, der Beitragsvorteil des neuen Angebots verfällt.

rund 240 Euro Mehrkosten

Die übersehene Erhöhung

Eine Familie aus Vellberg bekommt im Oktober eine Anpassung um knapp 19 Prozent. Das Schreiben landet ungelesen im Ordner. Das Sonderkündigungsrecht wäre einen Monat lang offen gewesen, unabhängig vom Stichtag.

Fenster einen Monat

Die doppelte Police

Ein Handwerker meldet den Transporter neu an, kündigt den Altvertrag aber nicht. Zwei Monate laufen beide Verträge. Rückwirkend erstattet wird nur, was der spätere Versicherer aufhebt.

rund 180 Euro doppelt

Was beim Wechsel wirklich zählt

Der Beitrag ist der Grund, warum die meisten wechseln. Er ist aber nicht der einzige Punkt, an dem sich Verträge unterscheiden. Achten Sie auf die Höhe der Deckungssumme in der Haftpflicht, auf den Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit, auf die Mallorca-Police für Mietwagen im Ausland und auf die Neupreisentschädigung nach einem Totalschaden. Ein Vertrag, der zwölf Monate lang 60 Euro günstiger ist, aber nach einem Brand 4.000 Euro weniger zahlt, war kein gutes Geschäft.

Ebenso wichtig ist die Werkstattbindung. Sie senkt den Beitrag spürbar, verpflichtet Sie im Schadenfall aber auf ein Partnernetz. Wer den Wagen aus Garantiegründen in der Vertragswerkstatt reparieren lassen will oder wer im ländlichen Raum weite Wege zur nächsten Partnerwerkstatt hätte, fährt ohne diese Klausel besser. Zwischen Blaufelden und Mainhardt ist das ein realer Unterschied, in einer Großstadt eher nicht.

Prüfen Sie zum Schluss die Zahlweise. Monatliche Raten kosten je nach Anbieter zwischen 3 und 8 Prozent Aufschlag gegenüber der Jahreszahlung. Bei einem Beitrag von 900 Euro sind das schnell 50 Euro im Jahr, die niemand bemerkt, weil sie in zwölf kleinen Beträgen verschwinden. Einen Überblick über alle privaten Themen finden Sie im Bereich Privatkunden.

Häufige Fragen

Fragen zum Wechsel der Kfz-Versicherung

Muss ich selbst kündigen oder macht das der neue Versicherer?
Beides ist möglich. Erteilen Sie dem neuen Anbieter eine Kündigungsvollmacht, übernimmt er den Vorgang. Verantwortlich für den fristgerechten Zugang bleiben trotzdem Sie. Lassen Sie sich die abgesendete Kündigung bestätigen und heften Sie diese Bestätigung ab.
Was passiert, wenn ich den 30. November verpasse?
Der Vertrag verlängert sich um ein weiteres Versicherungsjahr. Bleibt Ihnen dann nur das Warten? Nicht unbedingt. Eine Beitragserhöhung im laufenden Jahr, ein regulierter Schaden oder die Anmeldung eines anderen Fahrzeugs öffnen jeweils ein neues Kündigungsfenster.
Verliere ich beim Wechsel meine Schadenfreiheitsklasse?
Nein. Die schadenfreien Jahre gehören zum Vertrag und werden vom bisherigen Versicherer an den neuen gemeldet. Unterschiede entstehen nur dadurch, dass Gesellschaften denselben SF-Klassen unterschiedliche Beitragssätze zuordnen.
Brauche ich für den Wechsel eine eVB-Nummer?
Für einen reinen Anbieterwechsel bei unverändertem Kennzeichen ist sie nicht nötig. Sobald ein Fahrzeug neu oder umgemeldet wird, verlangt die Zulassungsstelle die eVB. Sie ist sieben Zeichen lang und in der Regel sechs Monate gültig.
Lohnt der Wechsel auch bei einem alten Fahrzeug?
Häufig ja, allerdings aus einem anderen Grund. Bei einem Wagen mit geringem Restwert geht es weniger um den Kaskoschutz als um Haftpflichtdeckung, Selbstbeteiligung und Zahlweise. Prüfen Sie hier auch, ob die Vollkasko überhaupt noch sinnvoll ist.

Vor dem Kündigen einmal rechnen lassen

Schicken Sie uns Ihren aktuellen Versicherungsschein, dann sagen wir Ihnen bis zum Stichtag, ob ein Wechsel Ihnen tatsächlich etwas bringt. Das Gespräch kostet nichts und dauert selten länger als zwanzig Minuten.