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Haftpflicht und Recht

Private Haftpflichtversicherung: Was sie zahlt und was nicht

Ein Moment der Unachtsamkeit reicht, und Sie stehen mit Ihrem gesamten Vermögen für einen fremden Schaden gerade. Die Privathaftpflicht übernimmt berechtigte Ansprüche und wehrt unberechtigte ab. Wo genau die Grenzen verlaufen, lesen Sie hier.

Kurz gesagt

Die Privathaftpflicht zahlt, wenn Sie einem anderen Menschen schuldhaft einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden zufügen. Sie prüft den Anspruch, reguliert ihn bei Berechtigung bis zur vereinbarten Deckungssumme und weist ihn zurück, wenn er überhöht oder unbegründet erhoben wird.

Nicht versichert sind vorsätzliche Schäden, alles rund um das eigene Kraftfahrzeug und die berufliche Tätigkeit. Für das Auto brauchen Sie eine Kfz-Versicherung, für den Betrieb eine Betriebshaftpflicht.

Warum Sie ohne Versicherung unbegrenzt haften

Die Grundlage steht in Paragraf 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen verletzt, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. In diesem Satz steht keine Obergrenze. Es gibt keinen Betrag, ab dem der Gesetzgeber sagt, jetzt reicht es. Die Haftung endet erst dort, wo der Schaden endet.

Das bleibt lange abstrakt, bis man die Zahlen sieht. Ein Fußgänger, der durch Ihr Verschulden dauerhaft querschnittgelähmt wird, kostet über die Jahre schnell einen siebenstelligen Betrag. Krankenhaus, Reha, behindertengerechter Umbau der Wohnung, Pflegekraft, Verdienstausfall, Schmerzensgeld und danach eine lebenslange Rente. Die Krankenkasse und der Rentenversicherungsträger des Geschädigten holen sich ihre Aufwendungen bei Ihnen zurück, das nennt sich Regress und läuft völlig unabhängig davon, ob Sie zahlen können.

Ein Titel wirkt 30 Jahre

Wer den Schaden nicht begleichen kann, wird nicht davon befreit. Der Geschädigte erwirkt ein Urteil, und dieser Titel ist nach Paragraf 197 der Zivilprozessordnung 30 Jahre lang vollstreckbar und danach verlängerbar. Pfändbar ist alles oberhalb der Freigrenze: Gehalt, Erbschaft, Steuererstattung, später die Rente. Ein Fehler mit 22 Jahren begleitet Sie damit bis ins Rentenalter. Genau diese Konstellation macht die Privathaftpflichtversicherung zu der einen Police, die aus unserer Sicht in jedem Haushalt liegen sollte, unabhängig von Einkommen und Vermögen.

Fahrlässig heißt: völlig normal

Für die Haftung genügt einfache Fahrlässigkeit. Die liegt vor, wenn Sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lassen. Das ist keine hohe Hürde. Beim Rückwärtsgehen gegen ein geparktes Fahrrad stoßen, den Wasserhahn in der Mietwohnung offen lassen, beim Tragen eines Umzugskartons ein fremdes Treppenhausfenster zerschlagen. Alles Alltag, alles fahrlässig, alles ersatzpflichtig.

Leistungsarten

Drei Schadenarten und der passive Rechtsschutz

Der Versicherer prüft zuerst, ob überhaupt eine Haftung besteht. Erst danach geht es um Geld.

Personenschaden
Verletzung, Krankheit, Tod eines Menschen. Bezahlt werden Heilbehandlung, Verdienstausfall, Schmerzensgeld, Umbaukosten und laufende Renten. Der mit Abstand teuerste Fall und der eigentliche Grund für hohe Deckungssummen.
Sachschaden
Beschädigung oder Zerstörung fremder Gegenstände, vom Smartphone über die Wohnungseinrichtung bis zum Gebäude. Ersetzt wird der Zeitwert, bei kurzlebigen Dingen praktisch der Neuwert.
Vermögensschaden
Geldnachteile, die aus einem Personen- oder Sachschaden folgen, etwa der Umsatzausfall eines Ladens, dessen Schaufenster Sie zerstört haben. Reine Vermögensschäden ohne vorausgehenden Sach- oder Personenschaden sind nur in modernen Tarifen und dann meist mit einem eigenen Sublimit gedeckt.
Passiver Rechtsschutz
Ist die Forderung zu hoch oder unbegründet, wehrt der Versicherer sie auf eigene Kosten ab, notfalls durch alle Instanzen. Anwalt, Gericht und Sachverständiger laufen über ihn und werden nicht auf die Deckungssumme angerechnet.

Wer im Familientarif mitversichert ist

Eine Familienpolice ist keine Sammlung von Einzelverträgen, sondern ein Vertrag mit klar definiertem Personenkreis. Versichert ist die Person im Vertrag, dazu der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner. Bei nicht verheirateten Paaren muss der Partner namentlich eingeschlossen werden, sonst steht er im Schadenfall ohne Deckung da. Das wird beim Zusammenziehen regelmäßig übersehen.

Kinder sind mitversichert, solange sie unverheiratet sind und sich in der ersten Berufsausbildung oder im Erststudium befinden. Eine Wartezeit zwischen Schule und Ausbildung ist üblicherweise überbrückt, ebenso ein freiwilliges soziales Jahr oder der Freiwilligendienst. Kritisch wird es beim Zweitstudium, bei einem längeren Auslandsjahr ohne Ausbildungscharakter und nach dem ersten Berufsabschluss. Wer nach der Lehre noch bei den Eltern wohnt und arbeitet, braucht einen eigenen Vertrag.

Ebenfalls mitversichert sind Personen, die für Sie im Haushalt tätig werden, also die angemeldete Haushaltshilfe, die Reinigungskraft und der Babysitter, solange sie in dieser Funktion einen Schaden verursachen. Auch der Hüter fremder Tiere kann eingeschlossen sein, allerdings nur für zahme Haustiere. Für Hunde und Pferde greift ein eigener Vertrag, dazu finden Sie weiter unten den passenden Beitrag.

  • Ehepartner und eingetragene Lebenspartner automatisch
  • Unverheiratete Partner nur mit namentlicher Nennung im Vertrag
  • Kinder bis zum Ende der ersten Ausbildung oder des Erststudiums
  • Haushaltshilfe, Reinigungskraft und Babysitter im Rahmen ihrer Tätigkeit
  • Kleintiere wie Katze, Kaninchen und Ziervögel ohne Zuschlag
Ausschlüsse

Wo die Privathaftpflicht aufhört

Die Ausschlüsse sind kein Kleingedrucktes, sondern die Systemgrenze des Vertrags.

  • Vorsatz. Wer bewusst schädigt, hat keinen Versicherungsschutz. Bei Jugendlichen wird geprüft, ob auch der Schadenumfang gewollt war.
  • Kraftfahrzeuge mit Versicherungspflicht. Dafür ist ausschließlich die Kfz-Haftpflicht zuständig, ebenso für Elektroroller und schnelle Pedelecs.
  • Berufliche und gewerbliche Tätigkeit einschließlich Nebengewerbe. Hier greift der betriebliche Vertrag.
  • Schäden an geliehenen, gemieteten oder gepachteten Sachen, solange kein passender Baustein eingeschlossen ist.
  • Schäden an Sachen der mitversicherten Personen untereinander, etwa wenn der Sohn das Notebook der Mutter beschädigt.
  • Vertraglich übernommene Haftung, die über die gesetzliche hinausgeht.

Bausteine, die den Unterschied machen

Der Grundschutz ist bei allen Anbietern ähnlich. Unterschiede entstehen über die Erweiterungen, und drei davon lohnen die Prüfung besonders. Gefälligkeitsschäden greifen, wenn Sie einem Bekannten unentgeltlich helfen und dabei etwas beschädigen. Ohne diesen Einschluss verweist der Versicherer auf die Rechtsprechung, nach der bei reinen Gefälligkeiten oft stillschweigend ein Haftungsverzicht angenommen wird. Formal korrekt, für die Freundschaft aber wenig hilfreich.

Der Schlüsselverlust ist der zweite Klassiker. Verlieren Sie den Generalschlüssel einer Wohnanlage oder eines Bürogebäudes, muss die gesamte Schließanlage getauscht werden. Fünfstellige Beträge sind bei größeren Objekten normal. Prüfen Sie, ob auch beruflich überlassene Schlüssel eingeschlossen sind, denn genau dort liegt der häufigste Fall.

Der dritte Baustein ist die Ausfalldeckung, oft Forderungsausfall genannt. Sie springt ein, wenn Sie selbst geschädigt werden und der Verursacher weder eine Haftpflicht noch Geld hat. Ihre eigene Police behandelt den Fall dann so, als wäre der andere bei ihr versichert. Der vierte Punkt betrifft Familien mit kleinen Kindern: Wer unter sieben Jahre alt ist, haftet nach Paragraf 828 BGB nicht, im Straßenverkehr sogar bis zehn Jahre nicht. Ohne den Einschluss deliktunfähiger Kinder zahlt niemand, und der Nachbar bleibt auf dem Kratzer sitzen. Der Baustein löst das ohne Streit über die Aufsichtspflicht.

Aus der Praxis

Drei Fälle aus unserem Alltag

Sturz auf nassem Boden

Beim Blumengießen läuft Wasser in den Hausflur. Eine Nachbarin rutscht aus, bricht sich den Oberschenkelhals und ist vier Monate arbeitsunfähig. Krankenkasse und Arbeitgeber melden ihre Aufwendungen an, dazu kommt Schmerzensgeld.

38.000 Euro

Generalschlüssel verloren

Ein Mieter verliert den Schlüssel zur Tiefgarage und zu allen Kellerräumen einer Wohnanlage mit 24 Parteien. Die Verwaltung lässt die Schließanlage komplett erneuern.

14.500 Euro

Hilfe beim Umzug

Beim Tragen einer Waschmaschine rutscht der Helfer ab. Das Gerät fällt gegen die neue Küchenfront des Freundes und zerstört drei Fronten sowie die Arbeitsplatte. Ohne Gefälligkeitsbaustein hätte niemand gezahlt.

4.200 Euro

So prüfen Sie Ihren bestehenden Vertrag

Holen Sie den Versicherungsschein hervor und gehen Sie fünf Punkte durch: Höhe der Deckungssumme, eingeschlossene Bausteine, versicherter Personenkreis, Selbstbeteiligung und das Ausstellungsdatum. Verträge, die älter als zehn Jahre sind, liegen fast immer unter dem heutigen Leistungsniveau, obwohl der Beitrag oft höher ist als bei einem aktuellen Tarif. Wie viel Deckungssumme sinnvoll ist, haben wir in einem eigenen Beitrag durchgerechnet.

In unserer Agentur in der Weilerwiese 3 in Schwäbisch Hall und in der Zweigstelle in Crailsheim schauen wir uns bestehende Policen auch dann an, wenn sie bei einem anderen Anbieter laufen. Häufig hängt die Privathaftpflicht ohnehin mit der Hausrat- und Wohngebäudeversicherung und der Rechtsschutzversicherung zusammen, weil sich ein Schadenfall über mehrere Verträge verteilen kann. Einen Überblick über alle Bereiche für Privathaushalte finden Sie unter Privatkunden.

Häufige Fragen

Fragen zur Privathaftpflicht

Zahlt die Privathaftpflicht auch, wenn ich den Schaden gar nicht verursacht habe?
Dann ist genau das ihre Aufgabe. Der Versicherer prüft die Haftungsfrage und weist unberechtigte Forderungen auf eigene Kosten zurück. Kommt es zum Prozess, trägt er Anwalt und Gericht. Sie sollten deshalb nie eigenständig ein Schuldanerkenntnis abgeben, sondern den Vorgang zuerst melden.
Wie schnell muss ich einen Schaden melden?
Unverzüglich, sobald Sie von der Forderung wissen. Praktisch bedeutet das innerhalb weniger Tage. Reichen Sie alles ein, was Sie haben: Schilderung, Fotos, Namen und Anschrift des Geschädigten, Kostenvoranschläge. Ein späteres Anwaltsschreiben oder ein Mahnbescheid gehört sofort weitergeleitet, weil dort Fristen laufen.
Bin ich auch im Ausland versichert?
Innerhalb Europas gilt der Schutz in der Regel dauerhaft, weltweit meist für Aufenthalte bis zu einem Jahr, in guten Tarifen länger. Wer dauerhaft im Ausland lebt oder dort arbeitet, braucht eine eigene Lösung. Besonders zu beachten sind die USA und Kanada, weil dort deutlich höhere Summen zugesprochen werden.
Was ist mit Schäden an meiner Mietwohnung?
Mietsachschäden an Gebäudeteilen sind eingeschlossen, also die zersprungene Fensterscheibe, die beschädigte Zimmertür oder das Waschbecken. Ausgenommen bleiben üblicherweise Schäden durch normale Abnutzung sowie Schäden an mitvermieteten beweglichen Gegenständen. Für Letztere gibt es einen eigenen Einschluss.
Deckt die Police auch mein Fahrrad und mein E-Bike?
Beim klassischen Fahrrad und beim Pedelec bis 25 Kilometer pro Stunde mit Tretunterstützung ja. Sobald ein Fahrzeug schneller fährt oder ohne Treten beschleunigt, gilt es als versicherungspflichtiges Kraftfahrzeug und braucht ein Versicherungskennzeichen. Das gilt auch für den E-Scooter mit Straßenzulassung.

Einmal draufschauen kostet Sie zwanzig Minuten

Bringen Sie Ihren Versicherungsschein mit, wir gehen Deckungssumme, Bausteine und Personenkreis gemeinsam durch. Wenn alles passt, sagen wir Ihnen das auch.