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Betriebshaftpflicht für Handwerker: Die teuren Lücken

Die meisten Handwerksbetriebe haben eine Betriebshaftpflicht. Deutlich weniger wissen, dass genau die Schäden, die im Handwerk am häufigsten passieren, im Standardtarif oft nur eingeschränkt versichert sind. Wir zeigen, wo die Grenzen verlaufen und wie sich die Deckung schließen lässt.

Kurz gesagt

Die Betriebshaftpflicht ersetzt Schäden, die Ihr Betrieb Dritten zufügt, und wehrt unberechtigte Forderungen ab. Die entscheidende Grenze liegt bei den Sachen, an denen Sie gerade arbeiten: Tätigkeits- und Bearbeitungsschäden sind im Grundschutz häufig ausgeschlossen oder auf kleine Beträge begrenzt, obwohl sie im Handwerk den größten Teil aller Schäden ausmachen.

Wer Tätigkeitsschäden, Mietsachschäden und Be- und Entladeschäden gesondert einschließt, hat die drei teuersten Lücken geschlossen. Welche Bausteine dazugehören, führen wir auf der Seite zur betrieblichen Haftpflichtversicherung aus.

Was die Betriebshaftpflicht grundsätzlich leistet

Die Police tritt ein, wenn Ihr Betrieb, ein Mitarbeiter oder eine Aushilfskraft einem Dritten einen Schaden zufügt und dafür nach dem Gesetz einzustehen hat. Sie hat immer zwei Aufgaben zugleich: berechtigte Ansprüche bezahlen und unberechtigte auf eigene Kosten abwehren, notfalls vor Gericht. Der zweite Teil wird unterschätzt, dabei entfällt darauf ein erheblicher Anteil der Leistungen.

Drei Schadenarten

Personenschäden betreffen Verletzung oder Tod eines Menschen. Ein Passant stolpert über ein ungesichertes Kabel auf dem Gehweg und bricht sich die Hüfte. Neben Behandlungskosten und Schmerzensgeld verlangen die Krankenkasse und gegebenenfalls der Arbeitgeber Regress, bei dauerhafter Erwerbsminderung kommen Rentenzahlungen hinzu. Solche Fälle erreichen schnell siebenstellige Beträge.

Sachschäden betreffen fremdes Eigentum. Beim Transport einer Küchenzeile fällt der Arbeitsplattenausschnitt gegen die Wohnungstür und beschädigt Zarge und Boden. Vermögensfolgeschäden sind finanzielle Nachteile, die sich aus einem Personen- oder Sachschaden ergeben: Ein beschädigtes Stromkabel legt eine Bäckerei für zwei Tage lahm, der entgangene Gewinn gehört mit zum Schaden.

  • Versichert sind auch Ansprüche von Nachbarn und Passanten, nicht nur die Ihres Auftraggebers
  • Der Versicherer prüft auf eigene Kosten, ob überhaupt eine Haftung besteht
  • Mitversichert sind in der Regel Betriebsgrundstücke, Fahrzeuge ohne Zulassungspflicht und Aushilfen
Kernthema

Tätigkeits- und Bearbeitungsschäden

Hier entscheidet sich, ob eine Handwerkerpolice hält oder nicht.

Worum es geht
Schäden an genau der Sache, an der Sie arbeiten, oder an Sachen, die durch die Tätigkeit unmittelbar betroffen sind. Standardbedingungen schließen das häufig aus, weil der Versicherer nicht die Qualität Ihrer Arbeit garantieren will. Die Grenze zwischen mangelhafter Leistung und Schaden verläuft jedoch feiner, als der Ausschluss vermuten lässt.
Fliesenleger
Beim Verlegen im Wohnzimmer eines Neubaus in Ilshofen kippt ein Eimer Fliesenkleber auf das frisch verlegte Parkett im angrenzenden Flur. Das Parkett ist nicht Gegenstand des Auftrags, aber unmittelbar von der Tätigkeit betroffen. Ohne Einschluss von Tätigkeitsschäden bleibt der Betrieb auf rund 9.000 Euro sitzen.
Elektriker
Bei Arbeiten an der Unterverteilung eines Mehrfamilienhauses entsteht durch eine unzureichend gesicherte Klemmstelle ein Schwelbrand. Der Schaden am Verteiler selbst ist Bearbeitungsschaden, der Schaden an Treppenhaus, Leitungen und Wohnungseinrichtung ist klassischer Sachschaden. Beides muss die Police abdecken, sonst zerfällt die Regulierung.
Was zu vereinbaren ist
Ein ausdrücklicher Einschluss von Tätigkeits- und Bearbeitungsschäden mit einer eigenen Angabe zur Untersumme. Achten Sie darauf, dass diese nicht bei 25.000 Euro endet, sondern der Größenordnung Ihrer Aufträge entspricht. Selbstbehalte von 250 bis 500 Euro je Schaden sind hier üblich.
Abgrenzung Nacherfüllung
Die eigene mangelhafte Leistung selbst ist nie versichert. Verlegt der Fliesenleger krumm, muss er auf eigene Kosten neu verlegen. Versichert ist der Folgeschaden an anderen Sachen, nicht die Nachbesserung der eigenen Arbeit.

Die weniger bekannten Lücken

Mietsachschäden

Wer Räume, Hallen, Baustellencontainer oder Gerüste mietet, haftet für Schäden daran. Ein Trockenbauunternehmen beschädigt beim Ausräumen eines angemieteten Lagers das Sektionaltor, ein Maler ruiniert den Estrich einer gemieteten Werkstatt. Ohne den Einschluss von Mietsachschäden an Gebäuden und beweglichen Sachen greift die Police hier nicht. Bei kurzfristig angemieteten Maschinen ist zusätzlich zu klären, ob geliehene Geräte mitversichert sind.

Be- und Entladeschäden

Beim Abladen einer Palette Dachziegel rutscht die Ladung und beschädigt das danebenstehende Fahrzeug des Bauherrn. Die Kfz-Haftpflicht des Lkw greift beim reinen Ladevorgang oft nicht, die Betriebshaftpflicht nur mit entsprechendem Einschluss. Für Betriebe mit eigenem Fuhrpark und regelmäßiger Anlieferung auf fremden Grundstücken ist das ein Standardrisiko, das erstaunlich häufig fehlt.

Schlüsselverlust

Ein Heizungsbauer verliert den Generalschlüssel einer Wohnanlage. Ersetzt werden müssen nicht nur der Schlüssel, sondern die gesamte Schließanlage und die Kosten für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen. Fünfstellige Beträge sind hier die Regel, nicht die Ausnahme.

Abhandengekommene Sachen

Verschwindet Werkzeug oder ein Teil der Kundeneinrichtung von der Baustelle, ist die Zuordnung schwierig. Manche Bedingungen decken solche Fälle, andere schließen sie aus. Ein Blick in den Vertrag lohnt, bevor der erste Fall eintritt. Streit mit Auftraggebern über Mängel und Rechnungen bearbeiten wir zusätzlich über die betriebliche Rechtsschutzversicherung.

Sonderrisiken

Umwelt, Gewässer und Produkthaftung

Zwei Bereiche, die eigene Regeln haben und im Standardvertrag nicht automatisch enthalten sind.

Gewässerschaden
Beim Ausbau eines alten Heizöltanks in Untermünkheim laufen Restmengen in den Kellerboden und sickern ins Erdreich. Bodenaustausch, Entsorgung, Gutachten und Grundwasserüberwachung erreichen leicht 80.000 Euro und mehr. Wer Heizungen wartet, Tanks reinigt oder mit wassergefährdenden Stoffen umgeht, braucht diesen Einschluss zwingend.
Umweltschadenversicherung
Deckt öffentlich-rechtliche Sanierungspflichten gegenüber der Behörde ab, etwa nach dem Umweltschadensgesetz. Das ist etwas anderes als der zivilrechtliche Anspruch eines Geschädigten und deshalb ein eigener Baustein. Auch Schäden an der eigenen Betriebsfläche können darunter fallen.
Produkthaftung
Jeder Handwerker, der etwas fertigt oder montiert, ist Hersteller im Sinne des Produkthaftungsrechts. Ein Metallbauer liefert ein Geländer, dessen Verankerung nachgibt. Neben dem Personenschaden entstehen Kosten für Aus- und Einbau des mangelhaften Teils bei allen betroffenen Objekten.
Erweiterte Produkthaftpflicht
Deckt genau diese Aus- und Einbaukosten sowie Prüf- und Sortierkosten ab. Für Zulieferbetriebe im Maschinenbauumfeld rund um Schwäbisch Hall gehört sie zur Grundausstattung, weil eine Serie fehlerhafter Teile schnell viele Endprodukte betrifft.
Bauleistungsversicherung
Sie ist keine Haftpflicht, sondern eine Sachversicherung für das Bauwerk selbst. Sie zahlt bei unvorhersehbaren Beschädigungen des im Bau befindlichen Objekts durch Sturm, Vandalismus oder Ungeschicklichkeit, auch wenn niemand haftet. Beide Verträge ergänzen sich, ersetzen einander aber nicht.

Deckungssumme, Selbstbehalt und Anpassung

Viele Verträge im Handwerk laufen seit Jahren mit einer pauschalen Deckungssumme von drei Millionen Euro. Das klingt großzügig, ist bei einem schweren Personenschaden aber nicht sicher ausreichend. Eine dauerhaft erwerbsunfähige junge Person erzeugt über die Lebenszeit Rentenleistungen, die diesen Betrag erreichen können. Fünf bis zehn Millionen Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden sind heute die übliche Größenordnung, und der Beitragsunterschied zur alten Summe fällt geringer aus, als die meisten erwarten.

Selbstbehalt bewusst wählen

Ein Selbstbehalt von 500 oder 1.000 Euro je Schaden senkt den Beitrag und hält kleine Bagatellen aus der Schadenakte heraus. Das ist mehr wert als der Beitragsvorteil, denn eine lange Schadenhistorie erschwert später jeden Wechsel.

Umsatz melden, sonst droht Unterversicherung

Der Beitrag berechnet sich meist aus Jahresumsatz oder Lohnsumme. Wächst der Betrieb von 400.000 auf 1,2 Millionen Euro, ohne dass die Police angepasst wird, kann der Versicherer im Schadenfall anteilig kürzen. Melden Sie deshalb jede größere Veränderung, ebenso neue Gewerke: Wer als Sanitärbetrieb zusätzlich Photovoltaik montiert, arbeitet plötzlich auf Dächern und mit elektrischen Anlagen. Weitere Themen für Betriebe haben wir im Bereich Firmenkunden gebündelt, persönlich sind wir in Schwäbisch Hall für Sie da.

Aus der Praxis

Drei Schäden, wie sie wirklich passieren

Malerbetrieb

Beim Abkleben eines Ladengeschäfts wird die Alarmanlage ausgelöst und ein Sensor beschädigt. Der Laden bleibt einen halben Tag geschlossen. Sachschaden plus Vermögensfolgeschaden, reguliert über den Tätigkeitsschadeneinschluss.

6.400 Euro

Dachdecker

Eine ungesicherte Dachlatte fällt bei Wind auf ein geparktes Fahrzeug und trifft zusätzlich die Photovoltaikanlage des Nachbarhauses. Klassischer Sachschaden an fremdem Eigentum, ohne Sonderbaustein gedeckt.

14.900 Euro

Heizungsbauer

Beim Tausch einer Ölheizung tritt Restöl aus und verunreinigt Estrich und Erdreich. Bodenaustausch, Entsorgung und Gutachten. Ohne Gewässerschadenbaustein hätte der Betrieb den Betrag selbst tragen müssen.

82.000 Euro
Häufige Fragen

Fragen zur Betriebshaftpflicht im Handwerk

Ist die private Haftpflicht meiner Familie mit abgedeckt?
Nein, beide Verträge sind strikt getrennt. Die Betriebshaftpflicht greift nur bei betrieblicher Tätigkeit, die Privathaftpflicht nur außerhalb davon. Als Inhaber brauchen Sie beides, sonst entsteht genau an der Nahtstelle eine Lücke.
Haften meine Mitarbeiter persönlich?
Im Außenverhältnis haftet zunächst der Betrieb, die Mitversicherung der Beschäftigten ist Standard. Im Innenverhältnis gilt die abgestufte Arbeitnehmerhaftung: Bei leichter Fahrlässigkeit trägt der Arbeitgeber den Schaden, bei grober Fahrlässigkeit wird geteilt, bei Vorsatz haftet der Mitarbeiter allein.
Was passiert bei Subunternehmern?
Setzen Sie Subunternehmer ein, haften Sie Ihrem Auftraggeber gegenüber weiter. Lassen Sie sich deshalb jährlich eine Bestätigung über deren eigene Betriebshaftpflicht vorlegen und klären Sie mit Ihrem Versicherer, ob Ansprüche aus Subunternehmerleistungen mitversichert sind.
Gilt der Schutz auch bei Aufträgen außerhalb der Region?
Innerhalb Deutschlands und meist europaweit ja. Für Montagen in weiter entfernten Ländern und besonders für die Vereinigten Staaten und Kanada gelten Sonderregeln, weil dort andere Haftungsmaßstäbe gelten. Melden Sie solche Aufträge vorher an.
Was tue ich unmittelbar nach einem Schaden?
Schaden dokumentieren, Fotos machen, Zeugen notieren und den Versicherer zeitnah informieren. Erkennen Sie keine Haftung an und sagen Sie dem Geschädigten keine Zahlung zu. Die Prüfung übernimmt der Versicherer, ein vorschnelles Anerkenntnis kann Ihre eigene Position schwächen.

Wir prüfen Ihre Police auf die drei teuren Lücken

Bringen Sie Ihren bestehenden Vertrag mit. Wir schauen gemeinsam auf Tätigkeitsschäden, Mietsachschäden und die Deckungssumme und sagen Ihnen, was Ihr Gewerk zusätzlich braucht.