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TierePferdehaftpflicht und Pferdekrankenversicherung
Ein Pferd wiegt eine halbe Tonne, ist schnell und reagiert auf Reize, die kein Mensch vorhersehen kann. Genau deshalb haften Sie als Halter auch dann, wenn Sie alles richtig gemacht haben. Was eine Pferdehaftpflicht abdecken muss und wann sich zusätzlich eine Krankenversicherung für das Pferd lohnt, steht hier.
Für Pferde brauchen Sie eine eigene Tierhalterhaftpflicht. Nach Paragraf 833 Bürgerliches Gesetzbuch haften Sie für Schäden, die Ihr Pferd verursacht, ohne dass Ihnen ein Fehler nachgewiesen werden muss. Eine Deckungssumme von mindestens 10 Millionen Euro ist der sinnvolle Einstieg, weil Personenschäden mit Rente und Behandlungskosten schnell in diese Größenordnung wachsen.
Die Gesundheit des Pferdes ist davon getrennt zu betrachten. Eine Kolik-Operation kostet mehrere Tausend Euro, dafür gibt es den Operationskostenschutz aus der Tierkrankenversicherung.
Tierhalterhaftung nach Paragraf 833 Bürgerliches Gesetzbuch
Der Gesetzgeber behandelt Tiere anders als Sachen. Ein Pferd handelt aus eigenem Antrieb, und dieses Risiko trägt derjenige, der sich das Tier hält. Paragraf 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch verpflichtet den Halter zum Schadenersatz, wenn durch das Tier ein Mensch verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Ein Verschulden ist dafür nicht nötig. Es genügt, dass sich die typische Tiergefahr verwirklicht hat.
Satz 2 der Vorschrift kennt eine Ausnahme für Haustiere, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Halters dienen. Bei einem Arbeitspferd im landwirtschaftlichen Betrieb kann sich der Halter unter Umständen entlasten, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Für das Freizeit- und Turnierpferd gilt das nicht. Es zählt rechtlich als Luxustier, und damit greift die Haftung ohne Ausweg.
Die Schadenpotenziale sind hoch, und das liegt nicht an Ausnahmefällen, sondern an alltäglichen Situationen. Ein Pferd bricht aus der Koppel aus, weil ein Weidezaunband gerissen ist, und läuft nachts auf die Landstraße. Ein Pferd erschrickt beim Aufhalftern und tritt gegen die Seitentür eines geparkten Fahrzeugs. Eine Reitbeteiligung stürzt im Gelände, weil das Pferd vor einem Traktor scheut, und trägt einen Wirbelbruch davon.
Warum Personenschäden die Rechnung bestimmen
Ein Blechschaden am Auto kostet ein paar Tausend Euro. Verletzt sich dagegen ein Mensch schwer, geht es um Heilbehandlung, Verdienstausfall, Schmerzensgeld, den behindertengerechten Umbau einer Wohnung und um eine lebenslange Rente. Bei einem jungen Verletzten summiert sich das über Jahrzehnte.
- Haftung greift ohne eigenes Verschulden, auch bei Ausbruch aus der Weide
- Auch Schäden gegenüber Familienangehörigen können relevant werden
- Die Halterstellung endet nicht mit der Übergabe an einen Reiter
- Ein schriftlicher Einstellvertrag klärt, wer welche Pflichten im Stall trägt
Die Privathaftpflicht deckt Pferde nicht ab
Das ist der häufigste Irrtum bei Pferdehaltern, und er fällt regelmäßig erst im Schadenfall auf.
Reitbeteiligung, Fremdreiter und Kutschfahrten
Kaum ein Pferd wird ausschließlich vom Eigentümer bewegt. Sobald andere Menschen mit dem Tier umgehen, wird die Frage wichtig, wer im Schadenfall geschützt ist.
Reitbeteiligung und Fremdreiter
Wer Ihr Pferd regelmäßig reitet und dabei eigenverantwortlich Aufsicht führt, kann als Tieraufseher nach Paragraf 834 Bürgerliches Gesetzbuch selbst haften. Gute Tarife schließen Reitbeteiligungen und gelegentliche Fremdreiter ausdrücklich in den Versicherungsschutz ein. Ebenso wichtig: Schäden, die der Reitbeteiligte selbst erleidet, sollten nicht als Schaden eines Mitversicherten ausgeschlossen sein. Genau daran scheitern günstige Verträge häufig, und es trifft dann die Person, die dem Pferd am nächsten steht.
Fuhrwerks- und Kutschklausel
Wer sein Pferd vor eine Kutsche oder einen Wagen spannt, verlässt den Standardbereich. Ein Gespann ist kein Kraftfahrzeug und braucht keine Kfz-Versicherung, aber es bewegt sich mit Insassen im öffentlichen Verkehr. Die Fuhrwerks- oder Kutschklausel deckt Schäden aus dem Fahren mit Wagen und Schlitten und schließt in guten Tarifen auch die mitfahrenden Gäste ein. Wer nur ein- oder zweimal im Jahr im Advent ausfährt, sollte das trotzdem vor der ersten Fahrt einschließen lassen.
Gewerbliche Nutzung ist ausgeschlossen
Die Pferdehaftpflicht ist eine Privatpolice. Sobald Sie Reitunterricht gegen Entgelt geben, Pferde vermieten, fremde Pferde in Beritt nehmen oder eine Zucht mit Gewinnerzielungsabsicht betreiben, greift der Vertrag nicht mehr. Dafür braucht es eine Betriebshaftpflicht, die den gewerblichen Umfang abbildet. Der Übergang ist fließend und beginnt früher, als viele denken.
Rund um das Pferd lohnt außerdem der Blick auf zwei weitere Verträge: Eine private Unfallversicherung greift bei Ihren eigenen Verletzungen nach einem Sturz, denn dafür haftet niemand. Und Streit um Einstellverträge, Tierarztrechnungen oder den Kauf eines Pferdes ist ein klassischer Fall für die Rechtsschutzversicherung.
Pferdekrankenversicherung und Operationskostenschutz
Beim Pferd steht ein Risiko klar über allen anderen: die Kolik.
Drei Fälle mit Größenordnungen
Die Beträge sind Erfahrungswerte und keine Zusage. Der tatsächliche Aufwand hängt vom Verlauf ab.
Kolik-Operation in der Klinik
Eine Stute zeigt abends Kolikanzeichen, der Transport in die Klinik erfolgt gegen 22 Uhr. Es folgen Diagnostik, Bauchhöhlenoperation mit Darmverlagerung, sieben Tage stationäre Nachsorge mit Infusionen und Kontrollen.
4.000 bis 8.000 EuroAusbruch aus der Koppel
Ein Wallach durchbricht nachts das Weidezaunband und läuft auf die Kreisstraße. Ein Pkw kann nicht mehr bremsen. Sachschaden am Fahrzeug, Abtransport, dazu Behandlungskosten und mehrere Wochen Arbeitsunfähigkeit des Fahrers.
30.000 bis 90.000 EuroSturz der Reitbeteiligung
Eine Reitbeteiligung stürzt im Gelände, als das Pferd vor einem Mähdrescher scheut. Krankenhausaufenthalt, Operation an der Schulter, monatelange Reha und Verdienstausfall einer Selbstständigen.
Ab 60.000 Euro aufwärtsPferdehaltung zwischen Kocher, Jagst und Bühler
Im Landkreis Schwäbisch Hall und im Hohenlohekreis gehört die Pferdehaltung zum Landschaftsbild. Viele Pferde stehen in Offenställen und auf Weiden am Ortsrand, oft in Nachbarschaft zu landwirtschaftlichen Flächen, Feldwegen und Kreisstraßen. Genau diese Mischung erzeugt die typischen Schadenlagen: ein offen gelassenes Weidetor, ein Traktor mit Anbaugerät auf dem Feldweg, ein Radfahrer, der auf dem geschotterten Weg zügig um die Kurve kommt.
Wer sein Pferd im Pensionsstall stehen hat, sollte zusätzlich klären, welche Pflichten der Stallbetreiber übernimmt und wo Ihre eigene Verantwortung als Halter bleibt. Die Halterhaftung geht nicht auf den Betrieb über, nur weil das Pferd dort eingestellt ist. Wir sprechen die Verträge in Crailsheim und in Schwäbisch Hall mit Ihnen durch und gleichen dabei ab, was Ihr Einstellvertrag regelt. Einen Überblick über die übrigen Verträge finden Sie im Bereich Privatkunden.
Fragen rund um das Pferd
Ist die Pferdehaftpflicht gesetzlich vorgeschrieben?
Was passiert, wenn ich ein fremdes Pferd reite?
Sind Fohlen mitversichert?
Zahlt die Krankenversicherung auch die Behandlung nach der Operation?
Wie hoch liegen die Beiträge ungefähr?
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Bringen Sie Ihren bestehenden Vertrag und den Einstellvertrag mit, dann sehen wir gemeinsam nach Deckungssumme, Reitbeteiligung und Kutschklausel. Für die Gesundheit des Pferdes rechnen wir den Operationskostenschutz gleich mit durch.