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Firmen und GewerbeVertrauensschadenversicherung: Schutz vor Betrug im Betrieb
Der größte Teil der Unterschlagungen im Mittelstand geht nicht auf Fremde zurück, sondern auf langjährige, geschätzte Mitarbeiter. Genau diese Fälle sind über die üblichen Firmenpolicen nicht gedeckt. Was die Vertrauensschadenversicherung leistet und wo ihre Grenzen liegen.
Die Vertrauensschadenversicherung ersetzt Vermögensschäden, die Ihrem Unternehmen durch vorsätzliche unerlaubte Handlungen entstehen: Unterschlagung, Untreue, Diebstahl, Betrug und Urkundenfälschung durch eigene Mitarbeiter, in erweiterten Deckungen auch durch Dritte von außen.
Sie schließt damit eine Lücke, die alle anderen Firmenpolicen offen lassen. Wie eine Vertrauensschadenversicherung zugeschnitten wird, hängt weniger von der Betriebsgröße ab als von der Frage, wie viele Personen Zugriff auf Geld, Zahlungsläufe und Warenbestände haben.
Warum keine andere Police für Vorsatz aufkommt
Versicherung funktioniert über das Zufallsprinzip. Wer den Schaden absichtlich herbeiführt, hat kein zufälliges Ereignis erlebt, sondern eine Entscheidung getroffen. Deshalb ist die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls nach Paragraf 103 VVG grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgenommen, und die Bedingungen der betrieblichen Haftpflichtversicherung greifen diesen Grundsatz auf.
Damit ist die Betriebshaftpflicht raus. Sie deckt außerdem Personen- und Sachschäden bei Dritten, nicht den reinen Vermögensschaden im eigenen Haus. Wenn Ihre Buchhalterin über Jahre Beträge auf ein eigenes Konto umleitet, ist niemand verletzt und nichts beschädigt worden. Es fehlt schlicht Geld.
Die Sachversicherung hilft ebenfalls nicht
Die Inhaltsversicherung ersetzt Einbruchdiebstahl, und Einbruch setzt voraus, dass jemand von außen gewaltsam eindringt. Der Lagerleiter mit eigenem Schlüssel, der abends Ware ins Privatfahrzeug lädt, erfüllt keinen dieser Tatbestände. Der einfache Diebstahl durch Betriebsangehörige gehört in fast allen Bedingungswerken zu den ausdrücklichen Ausschlüssen.
Auch die Managerhaftpflicht schließt die Lücke nicht. Eine D und O Versicherung schützt Geschäftsführer und Vorstände vor Ansprüchen wegen fahrlässiger Pflichtverletzung. Sie greift, wenn eine Führungskraft schlecht entscheidet, nicht wenn sie sich bereichert. Beide Deckungen ergänzen einander, ersetzen können sie sich nicht.
- Betriebshaftpflicht: Vorsatz ausgeschlossen, Vermögensschäden im eigenen Haus ohnehin nicht Gegenstand
- Inhaltsversicherung: nur Einbruchdiebstahl, nicht der Griff des eigenen Personals
- Rechtsschutz: übernimmt die Rechtsverfolgung, nicht den entstandenen Vermögensschaden
- D und O: Fahrlässigkeit der Organe, nicht die vorsätzliche Bereicherung
Wie Innentäter tatsächlich vorgehen
Die Fälle ähneln sich stärker, als man erwartet. Fast immer sind es Personen, denen man vertraut hat, und fast immer laufen die Taten über Jahre.
Fake President Fraud und Zahlungsanweisungsbetrug
Seit einigen Jahren kommt der zweite große Block hinzu: Täter, die nie einen Fuß in Ihren Betrieb gesetzt haben. Beim Fake President Fraud, auch Chefmasche genannt, gibt sich jemand per Mail oder Telefon als Geschäftsführer aus und weist eine Mitarbeiterin der Buchhaltung an, eine eilige, streng vertrauliche Zahlung ins Ausland auszulösen. Die Täter recherchieren vorher gründlich, kennen Namen, Schreibstil und Urlaubszeiten und bauen Zeitdruck auf.
Die zweite Variante ist der Zahlungsanweisungsbetrug über gefälschte Rechnungen. Ein Lieferant teilt scheinbar eine neue Bankverbindung mit, das Schreiben sieht echt aus, die Rechnungsnummer stimmt. Häufig ist dem ein Zugriff auf ein Postfach vorausgegangen, aus dem der laufende Schriftverkehr mitgelesen wurde.
Wo die Grenze zur Cyberdeckung verläuft
Beide Deckungen berühren sich, sie überschneiden sich aber nur teilweise. Die Vertrauensschadenversicherung ersetzt das abgeflossene Geld, unabhängig davon, ob die Täuschung per Mail, Brief oder Telefon lief. Die Cyberversicherung setzt an der IT an: Sie übernimmt Wiederherstellung, Forensik, Betriebsunterbrechung nach einem Angriff und die Haftung für abgeflossene Daten.
Praktisch heißt das: Wird nach einem Hackerangriff die Produktion lahmgelegt, ist das ein Cyberschaden. Überweist Ihre Mitarbeiterin nach einer gefälschten Anweisung 140.000 Euro, ist das ein Vertrauensschaden. Manche Cyberpolicen enthalten eine begrenzte Betrugsdeckung, oft aber nur mit niedriger Sublimit. Wer beide Bausteine hält, sollte prüfen lassen, wie sie im Ernstfall ineinandergreifen.
Vier-Augen-Prinzip und interne Kontrollen
Kein Versicherer deckt ein System ohne Kontrollen. Was im Antrag angegeben wird, muss im Betrieb auch gelebt werden.
Vertrauensperson, Deckungssumme und Beitrag
Versichert sind die sogenannten Vertrauenspersonen. Dazu zählen alle Beschäftigten einschließlich Auszubildender, Aushilfen und Praktikanten, in der Regel auch Leiharbeitnehmer und häufig externe Dienstleister mit Zugriff auf Ihre Systeme, etwa das Lohnbüro oder ein IT-Dienstleister. Prüfen Sie diesen Kreis genau, denn wer nicht als Vertrauensperson gilt, löst auch keine Leistung aus.
Die Deckungssumme orientiert sich nicht am Umsatz, sondern an der Frage, was ein Täter im schlimmsten Fall bewegen kann. Ein Betrieb mit 30 Mitarbeitern, dessen Buchhaltung monatlich Zahlläufe im sechsstelligen Bereich freigibt, braucht mehr als ein Handwerksbetrieb mit fünf Leuten und einer Barkasse. Übliche Größenordnungen im Mittelstand liegen zwischen 250.000 und 2.000.000 Euro, bei Selbstbehalten von etwa 1.000 bis 25.000 Euro je Schadenfall.
Der Beitrag hängt von Branche, Mitarbeiterzahl, Kontrollsystem und gewünschter Summe ab. Für einen mittelständischen Betrieb mit 500.000 Euro Deckung bewegt er sich erfahrungsgemäß im niedrigen vierstelligen Bereich pro Jahr. Das ist eine Größenordnung zur Orientierung, verbindlich wird sie erst im Angebot.
Ermittlungs- und Sachverständigenkosten
Ein wichtiger Teil der Leistung wird oft übersehen. Wenn Sie einen Verdacht haben, wissen Sie zunächst weder, wie hoch der Schaden ist, noch seit wann er läuft. Die Aufklärung übernimmt ein Wirtschaftsprüfer oder ein forensischer Sachverständiger, und dessen Honorar kann den eigentlichen Schaden erreichen. Gute Bedingungen übernehmen diese Ermittlungskosten im Rahmen der Deckungssumme, dazu die Kosten für die Schadenermittlung, teils auch für externe Kommunikationsberatung.
Wie Sie mit dem Verdachtsfall arbeitsrechtlich umgehen, ist die zweite Baustelle. Eine Verdachtskündigung ist formal anspruchsvoll, und ein Fehler in der Anhörung kann sie unwirksam machen. Für diesen Teil brauchen Sie anwaltliche Begleitung. Wenn Sie zu diesen Fragen ein Gespräch möchten, erreichen Sie uns in Schwäbisch Hall und in unserer Zweigstelle in Crailsheim. Welche gewerblichen Deckungen sonst noch zusammengehören, zeigt die Übersicht für Firmenkunden.
Drei Fälle, wie sie vorkommen
Buchhaltung, Handwerksbetrieb
Eine Mitarbeiterin legt über sieben Jahre einen fiktiven Kreditor an und überweist monatlich Beträge knapp unter der Freigabegrenze. Entdeckt wird es durch eine Vertretung im Krankheitsfall.
193.000 Euro SchadenChefmasche, Maschinenbau
Der Geschäftsführer ist auf Messe. Eine Mail in seinem Namen kündigt eine vertrauliche Firmenübernahme an. Die Buchhaltung überweist in zwei Tranchen nach Asien.
140.000 Euro SchadenLager, Großhandel
Ein langjähriger Lagerist verkauft entnommene Ware über eine Kleinanzeigenplattform. Die Inventurdifferenzen waren drei Jahre lang als Schwund verbucht worden.
58.400 Euro SchadenFragen zur Vertrauensschadenversicherung
Muss der Täter namentlich feststehen?
Sind auch Taten gedeckt, die vor Vertragsbeginn begonnen haben?
Was ist mit dem Geschäftsführer oder Gesellschafter selbst?
Zahlt die Versicherung auch, wenn wir den Mitarbeiter selbst in Anspruch nehmen können?
Ab welcher Betriebsgröße lohnt sich das?
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