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Vertrauensschadenversicherung: Schutz vor Betrug im Betrieb

Der größte Teil der Unterschlagungen im Mittelstand geht nicht auf Fremde zurück, sondern auf langjährige, geschätzte Mitarbeiter. Genau diese Fälle sind über die üblichen Firmenpolicen nicht gedeckt. Was die Vertrauensschadenversicherung leistet und wo ihre Grenzen liegen.

Kurz gesagt

Die Vertrauensschadenversicherung ersetzt Vermögensschäden, die Ihrem Unternehmen durch vorsätzliche unerlaubte Handlungen entstehen: Unterschlagung, Untreue, Diebstahl, Betrug und Urkundenfälschung durch eigene Mitarbeiter, in erweiterten Deckungen auch durch Dritte von außen.

Sie schließt damit eine Lücke, die alle anderen Firmenpolicen offen lassen. Wie eine Vertrauensschadenversicherung zugeschnitten wird, hängt weniger von der Betriebsgröße ab als von der Frage, wie viele Personen Zugriff auf Geld, Zahlungsläufe und Warenbestände haben.

Warum keine andere Police für Vorsatz aufkommt

Versicherung funktioniert über das Zufallsprinzip. Wer den Schaden absichtlich herbeiführt, hat kein zufälliges Ereignis erlebt, sondern eine Entscheidung getroffen. Deshalb ist die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls nach Paragraf 103 VVG grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgenommen, und die Bedingungen der betrieblichen Haftpflichtversicherung greifen diesen Grundsatz auf.

Damit ist die Betriebshaftpflicht raus. Sie deckt außerdem Personen- und Sachschäden bei Dritten, nicht den reinen Vermögensschaden im eigenen Haus. Wenn Ihre Buchhalterin über Jahre Beträge auf ein eigenes Konto umleitet, ist niemand verletzt und nichts beschädigt worden. Es fehlt schlicht Geld.

Die Sachversicherung hilft ebenfalls nicht

Die Inhaltsversicherung ersetzt Einbruchdiebstahl, und Einbruch setzt voraus, dass jemand von außen gewaltsam eindringt. Der Lagerleiter mit eigenem Schlüssel, der abends Ware ins Privatfahrzeug lädt, erfüllt keinen dieser Tatbestände. Der einfache Diebstahl durch Betriebsangehörige gehört in fast allen Bedingungswerken zu den ausdrücklichen Ausschlüssen.

Auch die Managerhaftpflicht schließt die Lücke nicht. Eine D und O Versicherung schützt Geschäftsführer und Vorstände vor Ansprüchen wegen fahrlässiger Pflichtverletzung. Sie greift, wenn eine Führungskraft schlecht entscheidet, nicht wenn sie sich bereichert. Beide Deckungen ergänzen einander, ersetzen können sie sich nicht.

  • Betriebshaftpflicht: Vorsatz ausgeschlossen, Vermögensschäden im eigenen Haus ohnehin nicht Gegenstand
  • Inhaltsversicherung: nur Einbruchdiebstahl, nicht der Griff des eigenen Personals
  • Rechtsschutz: übernimmt die Rechtsverfolgung, nicht den entstandenen Vermögensschaden
  • D und O: Fahrlässigkeit der Organe, nicht die vorsätzliche Bereicherung
Muster im Mittelstand

Wie Innentäter tatsächlich vorgehen

Die Fälle ähneln sich stärker, als man erwartet. Fast immer sind es Personen, denen man vertraut hat, und fast immer laufen die Taten über Jahre.

Fiktive Lieferanten
Der Mitarbeiter legt einen Kreditor an, der ihm selbst gehört, und bucht monatlich Beträge unterhalb der Freigabegrenze. Auffällig wird das oft erst beim Wechsel der Buchhaltungssoftware.
Manipulierte Bankdaten
Bei einem echten Lieferanten wird im Stammsatz die Kontoverbindung getauscht. Die Rechnungen sind korrekt, die Leistung wurde erbracht, nur das Geld geht woanders hin.
Kassen und Retouren
Im Handel und in der Gastronomie werden Stornos und Gutschriften gebucht, denen kein Vorgang zugrunde liegt. Einzelbeträge sind klein, die Summe über zwei Jahre selten.
Warenabfluss
Im Lager verschwinden Material und Kleinteile in verwertbarer Menge. Die Differenz taucht in der Inventur auf und wird als Schwund abgeschrieben, statt untersucht zu werden.
Kickback
Der Einkäufer lässt sich von einem Lieferanten Provisionen zahlen und akzeptiert dafür überhöhte Preise. Der Schaden liegt in der Differenz und ist schwer zu beziffern, aber ersatzfähig.

Fake President Fraud und Zahlungsanweisungsbetrug

Seit einigen Jahren kommt der zweite große Block hinzu: Täter, die nie einen Fuß in Ihren Betrieb gesetzt haben. Beim Fake President Fraud, auch Chefmasche genannt, gibt sich jemand per Mail oder Telefon als Geschäftsführer aus und weist eine Mitarbeiterin der Buchhaltung an, eine eilige, streng vertrauliche Zahlung ins Ausland auszulösen. Die Täter recherchieren vorher gründlich, kennen Namen, Schreibstil und Urlaubszeiten und bauen Zeitdruck auf.

Die zweite Variante ist der Zahlungsanweisungsbetrug über gefälschte Rechnungen. Ein Lieferant teilt scheinbar eine neue Bankverbindung mit, das Schreiben sieht echt aus, die Rechnungsnummer stimmt. Häufig ist dem ein Zugriff auf ein Postfach vorausgegangen, aus dem der laufende Schriftverkehr mitgelesen wurde.

Wo die Grenze zur Cyberdeckung verläuft

Beide Deckungen berühren sich, sie überschneiden sich aber nur teilweise. Die Vertrauensschadenversicherung ersetzt das abgeflossene Geld, unabhängig davon, ob die Täuschung per Mail, Brief oder Telefon lief. Die Cyberversicherung setzt an der IT an: Sie übernimmt Wiederherstellung, Forensik, Betriebsunterbrechung nach einem Angriff und die Haftung für abgeflossene Daten.

Praktisch heißt das: Wird nach einem Hackerangriff die Produktion lahmgelegt, ist das ein Cyberschaden. Überweist Ihre Mitarbeiterin nach einer gefälschten Anweisung 140.000 Euro, ist das ein Vertrauensschaden. Manche Cyberpolicen enthalten eine begrenzte Betrugsdeckung, oft aber nur mit niedriger Sublimit. Wer beide Bausteine hält, sollte prüfen lassen, wie sie im Ernstfall ineinandergreifen.

Obliegenheiten

Vier-Augen-Prinzip und interne Kontrollen

Kein Versicherer deckt ein System ohne Kontrollen. Was im Antrag angegeben wird, muss im Betrieb auch gelebt werden.

Funktionstrennung
Wer Rechnungen erfasst, darf sie nicht auch freigeben. Wer Stammdaten pflegt, sollte keine Zahlungen auslösen. In kleinen Betrieben lässt sich das über den Steuerberater oder den Inhaber abbilden.
Zweitfreigabe
Zahlungen ab einer festgelegten Grenze brauchen eine zweite Unterschrift im Bankverfahren. Üblich sind Schwellen zwischen 5.000 und 25.000 Euro, je nach Umsatzgröße.
Rückruf bei Kontoänderung
Jede Änderung einer Bankverbindung wird telefonisch beim Lieferanten bestätigt, und zwar unter der bekannten alten Nummer, nicht unter der im Schreiben genannten.
Urlaubsregel
Jeder Mitarbeiter mit Kassen- oder Zahlungsbefugnis nimmt zusammenhängend Urlaub, und die Vertretung arbeitet in dieser Zeit tatsächlich in seinem Bereich. Viele Fälle fliegen genau so auf.
Inventur ernst nehmen
Auffällige Differenzen werden dokumentiert und geprüft, nicht pauschal als Schwund gebucht. Der Versicherer erwartet, dass Sie Ihren eigenen Zahlen nachgehen.

Vertrauensperson, Deckungssumme und Beitrag

Versichert sind die sogenannten Vertrauenspersonen. Dazu zählen alle Beschäftigten einschließlich Auszubildender, Aushilfen und Praktikanten, in der Regel auch Leiharbeitnehmer und häufig externe Dienstleister mit Zugriff auf Ihre Systeme, etwa das Lohnbüro oder ein IT-Dienstleister. Prüfen Sie diesen Kreis genau, denn wer nicht als Vertrauensperson gilt, löst auch keine Leistung aus.

Die Deckungssumme orientiert sich nicht am Umsatz, sondern an der Frage, was ein Täter im schlimmsten Fall bewegen kann. Ein Betrieb mit 30 Mitarbeitern, dessen Buchhaltung monatlich Zahlläufe im sechsstelligen Bereich freigibt, braucht mehr als ein Handwerksbetrieb mit fünf Leuten und einer Barkasse. Übliche Größenordnungen im Mittelstand liegen zwischen 250.000 und 2.000.000 Euro, bei Selbstbehalten von etwa 1.000 bis 25.000 Euro je Schadenfall.

Der Beitrag hängt von Branche, Mitarbeiterzahl, Kontrollsystem und gewünschter Summe ab. Für einen mittelständischen Betrieb mit 500.000 Euro Deckung bewegt er sich erfahrungsgemäß im niedrigen vierstelligen Bereich pro Jahr. Das ist eine Größenordnung zur Orientierung, verbindlich wird sie erst im Angebot.

Ermittlungs- und Sachverständigenkosten

Ein wichtiger Teil der Leistung wird oft übersehen. Wenn Sie einen Verdacht haben, wissen Sie zunächst weder, wie hoch der Schaden ist, noch seit wann er läuft. Die Aufklärung übernimmt ein Wirtschaftsprüfer oder ein forensischer Sachverständiger, und dessen Honorar kann den eigentlichen Schaden erreichen. Gute Bedingungen übernehmen diese Ermittlungskosten im Rahmen der Deckungssumme, dazu die Kosten für die Schadenermittlung, teils auch für externe Kommunikationsberatung.

Wie Sie mit dem Verdachtsfall arbeitsrechtlich umgehen, ist die zweite Baustelle. Eine Verdachtskündigung ist formal anspruchsvoll, und ein Fehler in der Anhörung kann sie unwirksam machen. Für diesen Teil brauchen Sie anwaltliche Begleitung. Wenn Sie zu diesen Fragen ein Gespräch möchten, erreichen Sie uns in Schwäbisch Hall und in unserer Zweigstelle in Crailsheim. Welche gewerblichen Deckungen sonst noch zusammengehören, zeigt die Übersicht für Firmenkunden.

Aus der Praxis

Drei Fälle, wie sie vorkommen

Buchhaltung, Handwerksbetrieb

Eine Mitarbeiterin legt über sieben Jahre einen fiktiven Kreditor an und überweist monatlich Beträge knapp unter der Freigabegrenze. Entdeckt wird es durch eine Vertretung im Krankheitsfall.

193.000 Euro Schaden

Chefmasche, Maschinenbau

Der Geschäftsführer ist auf Messe. Eine Mail in seinem Namen kündigt eine vertrauliche Firmenübernahme an. Die Buchhaltung überweist in zwei Tranchen nach Asien.

140.000 Euro Schaden

Lager, Großhandel

Ein langjähriger Lagerist verkauft entnommene Ware über eine Kleinanzeigenplattform. Die Inventurdifferenzen waren drei Jahre lang als Schwund verbucht worden.

58.400 Euro Schaden
Häufige Fragen

Fragen zur Vertrauensschadenversicherung

Muss der Täter namentlich feststehen?
Nein. Die Bedingungen verlangen üblicherweise nur, dass die Tat als solche nachgewiesen ist und von einer Vertrauensperson begangen wurde. Bei Serienschäden über Jahre ist eine Zuordnung zu einer bestimmten Person oft gar nicht möglich, das steht der Leistung nicht entgegen.
Sind auch Taten gedeckt, die vor Vertragsbeginn begonnen haben?
Viele Verträge enthalten eine Rückwärtsversicherung für Taten, die vor Beginn begangen, aber erst danach entdeckt wurden. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses niemand im Unternehmen Kenntnis oder konkreten Verdacht hatte. Die Frist ist begrenzt, häufig auf drei bis fünf Jahre.
Was ist mit dem Geschäftsführer oder Gesellschafter selbst?
Wer das Unternehmen vertritt, ist als Repräsentant in der Regel nicht mitversichert, denn er könnte sonst zulasten der eigenen Police handeln. Bei mehreren Gesellschaftern lassen sich Konstellationen vereinbaren, in denen ein Gesellschafter gegenüber den übrigen als Täter gilt. Das gehört ausdrücklich in den Vertrag.
Zahlt die Versicherung auch, wenn wir den Mitarbeiter selbst in Anspruch nehmen können?
Ja, der Versicherer reguliert zunächst und lässt sich die Ansprüche gegen den Täter abtreten. In der Praxis ist bei den Tätern selten etwas zu holen, weil das Geld längst ausgegeben ist. Genau darin liegt der Wert der Deckung.
Ab welcher Betriebsgröße lohnt sich das?
Die Frage ist nicht die Mitarbeiterzahl, sondern die Zugriffsmöglichkeit. Sobald eine einzelne Person Zahlungen auslösen, Stammdaten ändern oder Bestände bewegen kann, ohne dass jemand systematisch gegenprüft, ist das Risiko vorhanden. Das trifft auf viele Betriebe ab etwa zehn Beschäftigten zu.

Ein Blick auf Ihre Zahlungswege lohnt sich

Wir gehen mit Ihnen durch, wer in Ihrem Betrieb Geld bewegen kann und an welcher Stelle eine zweite Kontrolle fehlt. Daraus ergibt sich, welche Deckungssumme realistisch ist.